Das Verpackungsgesetz

Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Ware an private Endverbraucher und gleichgestellte Anfallstellen wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros etc. in Verkehr bringen, unterliegen dem Verpackungsgesetz. Sie sind dazu verpflichtet sich an einem dualen Entsorgungssystem zu beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Zur Sicherstellung der Durchsetzung von Meldungen an die "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR) wurden neben Abmahnungen und anderen zivilrechtlichen Strafen für Verstöße auch Bußgelder von bis zu 200.000 € eingeführt. Sofern gewisse Mengenschwellen an Verpackungen überschritten sind, haben die betroffenen Unternehmen jährlich eine Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle einzureichen.

Ebenfalls muss eine jährliche Prüfung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater stattfinden.

Henrike von Bargen ist bei der ZSVR im Prüfregister registriert. Sollten Sie prüfen lassen wollen, ob eine Verpflichtung besteht oder einen Prüfer benötigen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Tropschug + von Bargen PartG mbB

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